Informationen für gesetzlich Versicherte

 

Dieser Abschnitt soll einen kleinen Überblick darüber geben, welche inhaltlichen Leistungen die gesetzlichen Krankenversicherungen im Rahmen eines ärztlich verordneten Heilmittels vorgeben. Bei offenen Fragen oder Unverständlichkeiten wenden Sie sich gerne direkt an uns.

 

Der Leistungsumfang einer Verordnung beinhaltet folgende Punkte:

  • Terminvergabe
  • Aufstellung eines individuellen Behandlungsplans 
  • Hilfestellung des Therapeuten
  • Durchführung der Leistung 
  • erforderliche Nachruhe
  • Verlaufsdokumentation
  • Sonstige Arbeiten (Vor und Nachbereitung, etc.)

Die Regelbehandlungszeit für diesen gesamten Leistungsumfang beläuft sich auf folgende Zeitvorgaben:

 

Klassische Massagetherapie: 15 Minuten

Krankengymnastische Einzeltherapie: 15-20 Minuten 

 

Informationen für privat Versicherte

 

Die Preisgestaltung der Physiotherapeuten ist in Deutschland nicht durch Gesetze oder Verordnungen geregelt. Dennoch wird vom Patientenrechtgesetz vorgelegt, dass die Preisgestaltung für den Patienten nachvollziehbar und einsehbar ist. Folglich muss der Preis für eine Therapie immer wieder zwischen Heilmittelerbringer und Patienten ausgehandelt werden. Diese Verhandlungen belasten nicht selten das Verhältnis zwischen Therapeut und Patient, da weder Therapeuten noch Patienten sicher vorhersagen können, bis zu welcher Höhe die jeweiligen privaten Krankenversicherungen die Kosten für die benötigte Therapie übernehmen. Dieser ungeregelte Zustand führt letztendlich dazu, dass die Kostenträger über ihre versicherten Patienten häufig versuchen den Preis für die Therapie zu drücken (vgl. GebüTh, 2017, 4).

 

Prüfen Sie deshalb unbedingt in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz, bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heilmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag, bzw. Selbsterhalt vereinbart, muss Ihre PKV die Rechnung in voller Höhe übernehmen, außer Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht. Haben Sie keinerlei Beschränkungen vereinbart darf Ihre PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen (vgl. Gerichtsurteil LG Köln, 14.10.2009, AZ: 23 O 424/08).

 

Bei Unsicherheit, wenden Sie sich vor Behandlungsbeginn an Ihre Krankenversicherung und lassen Sie sich die voraussichtliche Höhe der  Erstattung mitteilen. Unsere Preisliste können Sie hier einsehen.